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INFORMATIONEN FÜR ANGEHÖRIGE

Folgende Fragen stellen sich häufig, wenn sich ein Angehöriger in Untersuchungshaft befindet:

 

Untersuchungshaft ist die schwerwiegendste Maßnahme, die die Strafprozess-ordnung vorsieht. Diese Informationen sollen Angehörigen als Wegweiser dienen, weil sie oftmals nicht wissen, wie sie mit der ungewohnten Situation umgehen

sollen und wie sie den Inhaftierten unterstützen können.

Die Kanzlei Sachse & Sachse mit Sitz in Rosenheim legt großen Wert darauf, Angehörige und Freunde des Inhaftierten in dieser schwierigen Situation zu unterstützen. Hier können Sie alle Hinweise downloaden.

 

Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren noch heute einen Termin für eine Rechtsberatung.

Was passiert nach der Festnahme?

Unmittelbar nach der Festnahme kann der Beschuldigte eine Strafverteidigerin/einen Strafverteidiger kontaktieren. Im Termin beim Ermittlungsrichter wird dem Beschuldigten der Tatvorwurf nochmals eröffnet und ihm mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft deshalb den Erlass eines Haftbefehles beantragt hat. Erlässt der Ermittlungsrichter diesen Haftbefehl, kommt der Beschuldigte danach in Untersuchungshaft in die örtlich zuständige Justizvollzugsanstalt (JVA). https://www.justiz.bayern.de/justizvollzug/anstalten/ueberblick Der Ermittlungsrichter informiert auf Wunsch einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson, i.d.R. aber nur schriftlich, über die Inhaftierung. Angehörige/Freunde, die eine Strafverteidigerin/einen Strafverteidiger beauftragen wollen, füllen einen Besuchsauftrag aus (laden Sie gerne das Formular von unserer Website herunter). Als Strafverteidigerin kann ich für mich sodann bei der Staatsanwaltschaft einen Sprechschein beantragten, um mit dem Inhaftierten zu sprechen.

Kann der Inhaftierte in der JVA besucht werden?

Ich kann für Sie eine Besuchserlaubnis bei der Staatsanwaltschaft beantragen. OHNE eine Besuchserlaubnis werden Sie nicht in die JVA eingelassen. Nach Erhalt der Besuchserlaubnis ist mit der JVA ein Besuchstermin zu vereinbaren. In der Regel ist ein Besuch von max. 3 Personen gleichzeitig erlaubt. Näheres hierzu können Sie der Homepage der JVA entnehmen. Die Besuchstage - und zeiten sind in jeder JVA unterschiedlich geregelt. Wenn Sie Fragen hierzu haben, können Sie sich bei der jeweiligen JVA erkundigen.

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Wie läuft der Besuch ab?

Melden Sie sich ca. 15 Minuten vor dem vereinbarten Termin an der Pforte der JVA an und legen Sie dort einen gültigen Ausweis und die Besuchserlaubnis vor. Bedenken Sie, dass der Besuch optisch und ggf. auch akustisch überwacht wird. Falls das Gespräch nicht in deutscher Sprache geführt werden kann, muss ein Dolmetscher hinzugezogen werden. Ggf. übernimmt die JVA die Organisation, andernfalls kann ich auch hierbei behilflich sein. Beim Besuch dürfen keine Gegenstände übergeben werden und auch Gespräche zur Tat sind nicht erlaubt.

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Können Telefonate geführt werden?

Üblicherweise werden Telefonate mit einem Untersuchungshäftling von der Staatsanwaltschaft nur in absoluten Ausnahmefällen genehmigt.

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Kann der Inhaftierte Post bekommen?

Briefe können ohne Einschränkung geschrieben und empfangen werden. Wichtig ist nur zu wissen, dass diese Briefe der Briefkontrolle durch die Staatsanwaltschaft unterliegen. Dies bedeutet, dass ein Brief erst weitergeleitet wird, wenn dessen Inhalt unbedenklich ist: - Über die vorgeworfene Tat darf nicht geschrieben werden. - Auch darf auf keinen Fall der Eindruck entstehen, es werde versucht, z.B. Einfluss auf ein Opfer zu nehmen. Briefe mit unzulässigem Inhalt werden nicht weitergeleitet und können ggfs. sogar als Beweismittel beschlagnahmt werden. Wägen Sie daher sorgfältig ab, was Sie schreiben. Es kann wegen der Briefkontrolle durchaus Wochen dauern, bis ein Brief oder die Antwort auf einen Brief eingeht; fremdsprachige Briefe müssen erst übersetzt werden, was die Übermittlung noch weiter verzögert.

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Können Pakete erhalten werden?

Jede JVA hat ein Merkblatt über den erlaubten Inhalt eines Paketes und über die Anzahl der Pakete, die erhalten werden können. Der Inhaftierte erhält auf Antrag eine Paketmarke. Nur mit dieser ist die Zusendung von Paketen möglich. Die Paketmarke wird entweder im Rahmen eines Besuches an denjenigen übergeben, der ein Paket schicken soll, oder diesem mit der Post übermittelt.

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Wie kann Geld für den Inhaftierten einbezahlt werden?

Die Kontoverbindung der JVA finden Sie auf deren Homepage. Geben Sie bei der Überweisung beim Verwendungszweck bitte an: „Eigengeld für Name, Vorname, Geburtsdatum, JVA“ Bargeld darf der Untersuchungsgefangene zwar nicht haben. Von dem Geld kann er aber z.B. einen Fernseher oder Radio mieten und sich an den Einkaufstagen in der JVA etwas kaufen (Süßes, Obst ect.), wobei die Preise hier auf einem höheren Level liegen als außerhalb der JVA. Mit 150,00 EUR monatlich sollte der Inhaftierte erfahrungsgemäß gut auskommen.

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Darf eigene Kleidung getragen werden?

In der Regel darf eigene Kleidung getragen werden. Wenn jedoch die Wäsche nicht gewaschen werden kann, muss Anstaltskleidung getragen werden. Einzelheiten bzgl. der Übergabe von Wäsche erfragen Sie bitte direkt bei der JVA.

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