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Hier finden Sie Verhaltenshinweise für verschiedene Situationen. Sie stellen Empfehlungen dar, die wir Ihnen aufgrund unserer Erfahrungen geben.

Sie sind keine verbindliche Rechtsberatung.

 

Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren noch heute einen Termin für eine Rechtsberatung.

ERSTER RAT

DURCHSUCHUNG

Die oberste Prämisse ist: Ruhe bewahren! Voraussetzung einer Durchsuchung ist ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss oder aber „Gefahr im Verzug“. • Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen bzw. im Fall der „Gefahr im Verzug“ erklären, warum durchsucht wird. • Bestehen Sie auf Ihr Recht, umgehend eine Strafverteidigerin/einen Strafverteidiger anrufen zu dürfen (Ihre Strafverteidiger Sachse & Sachse TEL. 0178/1021805). Meistens wird die zuständige Ermittlungsperson auf Ihren Wunsch hin mit der Fortsetzung der Durchsuchung bis zum Eintreffen der Strafverteidigerin/des Strafverteidigers warten; verpflichtet ist sie hierzu allerdings nicht. • Lassen Sie sich das Aktenzeichen geben. • Schweigen Sie zu etwaigen Tatvorwürfen und lassen Sie sich auch nicht in ein vermeintlich lockeres Geplauder mit den Beamten verwickeln. Hier gilt: SCHWEIGEN IST GOLD! Dies gilt im Übrigen auch für alle bei der Durchsuchung anwesenden Personen. • Achten Sie darauf, welche Räume vom Durchsuchungsbeschluss umfasst sind und beobachten Sie, wie und was durchsucht wird. • Sollten Gegenstände sichergestellt oder beschlagnahmt werden, lassen Sie sich ein diesbezügliches Protokoll aushändigen. • Es besteht keine Pflicht, etwas zu unterschreiben; unterschreiben Sie insbesondere nichts, was Sie nicht verstehen. • Leisten Sie gegenüber den Beamten keinen körperlichen Widerstand. • Übergeben Sie sodann Ihrer Strafverteidigerin/Ihrem Strafverteidiger alle Ihnen ausgehändigten Unterlagen. Sollten Sie noch Fragen haben, kontaktieren Sie mich gerne. 08031/408980 kanzlei@sachse-sachse.de

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VERHAFTUNG

Die oberste Prämisse ist: Ruhe bewahren! Sie sind selbst betroffen? • Bestehen Sie auf Ihr Recht, umgehend eine Strafverteidigerin/einen Strafverteidiger anrufen zu dürfen (Notfallnummer Rechtsanwälte Sachse & Sachse 0178/1021805). • Schweigen Sie zu etwaigen Tatvorwürfen und lassen Sie sich auch nicht in ein vermeintlich lockeres Geplauder mit den Beamten verwickeln. Hier gilt: Schweigen ist Gold! • Leisten Sie keinen körperlichen Widerstand und versuchen Sie nicht, zu fliehen. • Es besteht keine Pflicht, etwas zu unterschreiben; unterschreiben Sie insbesondere nichts, was Sie nicht verstehen. Ein Angehöriger/Freund ist betroffen? • Kontaktieren Sie umgehend eine Strafverteidigerin/einen Strafverteidiger (Notfallnummer Rechtsanwälte Sachse & Sachse 0178/1021805). • Halten Sie den Namen und das Geburtsdatum Ihres Angehörigen/Freundes bereit. • Schreiben Sie sich die Polizeidienststelle und nach Möglichkeit das Aktenzeichen auf. Wir lassen unsere Mandanten und ihre Angehörigen/Freunde in dieser belastenden Situation nicht allein und kämpfen für sie. Sollten Sie noch Fragen haben, kontaktieren Sie mich gerne. 08031/408980 kanzlei@sachse-sachse.de

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POST VON DER POLIZEI

Sie haben Post von der Polizei erhalten? Auch hier gilt: Ruhe bewahren. Wenn Sie eine Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei erhalten haben, können Sie sich dort zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen äußern, müssen dies jedoch nicht, da Sie als Beschuldigter von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen dürfen. Ich rate an dieser Stelle zum Schweigen. Nehmen Sie Kontakt zu einer Strafverteidigerin/einem Strafverteidiger auf. Nach Einsicht in die Ermittlungsakten kann eine Besprechung erfolgen und ggfs. eine Stellungnahme für Sie abgegeben werden. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Tel. 08031/408980 kanzlei@sachse-sachse.de

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POST VOM GERICHT

Sie haben Post vom Gericht erhalten...? Wenn die Ermittlungen gegen Sie abgeschlossen sind und sich aus Sicht der Staatsanwaltschaft nach Aktenlage die gegen Sie erhobenen Vorwürfe bestätigt haben, wird die Staatsanwaltschaft gegen Sie Anklage erheben oder den Erlass eines Strafbefehles beantragen. Es wurde Anklage erhoben? Es wird zu einer mündlichen Hauptverhandlung kommen. Spätestens nun sollten Sie sich an eine Strafverteidigerin/einen Strafverteidiger wenden, um Kenntnis vom Akteninhalt zu erlangen und die Verteidigungsstrategie zu besprechen. Es erging ein Strafbefehl? Das Strafbefehlsverfahren ermöglicht eine einseitige Straffestsetzung ohne Hauptverhandlung und Urteil. Der Strafbefehl wird durch Nichtanfechtung rechtskräftig. Nur bei rechtzeitiger Einspruchseinlegung kommt es zu einer mündlichen Hauptverhandlung. Wenn Ihnen ein Strafbefehl zugestellt wurde, drängt die Zeit: Sollte innerhalb der 2-wöchigen Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt werden, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Setzen Sie sich also mit einer Strafverteidigerin/einem Strafverteidiger in Verbindung, um den Strafbefehl und einen möglichen Einspruch dagegen zu besprechen. Ein Einspruch kann auch auf die Rechtsfolge beschränkt werden, wenn die Höhe des ausgesprochenen Tagessatzes nicht Ihrem tatsächlichen Einkommen entspricht. In diesem Fall könnte eine Abänderung der Rechtsfolge auch im Beschlusswege ohne eine mündliche Hauptverhandlung erfolgen. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Tel. 08031/408980 kanzlei@sachse-sachse.de

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